RS OGH 2005/4/6 9Ob133/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Norm

BinnSchiffG §58
SchFG §58
  1. SchFG § 58 heute
  2. SchFG § 58 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. SchFG § 58 gültig von 26.03.2009 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009
  4. SchFG § 58 gültig von 05.06.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008
  5. SchFG § 58 gültig von 10.06.2005 bis 04.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
  6. SchFG § 58 gültig von 01.07.1997 bis 09.06.2005

Rechtssatz

Nach § 58 BinnSchiffG hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Frachtführer das Frachtgut ordnungsgemäß, vollständig und in unbeschädigtem Zustand empfangen hat; er braucht keine Schadensursache darzulegen. Unter Empfangnahme versteht man dabei - wie sich auch aus Abs 3 leg cit ersehen lässt - die Übernahme des Gutes zur Beförderung, wobei der Frachtführer die Möglichkeit haben muss, die Ladung Art und Beschaffenheit zu prüfen und auf das Gut einzuwirken.Nach Paragraph 58, BinnSchiffG hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Frachtführer das Frachtgut ordnungsgemäß, vollständig und in unbeschädigtem Zustand empfangen hat; er braucht keine Schadensursache darzulegen. Unter Empfangnahme versteht man dabei - wie sich auch aus Absatz 3, leg cit ersehen lässt - die Übernahme des Gutes zur Beförderung, wobei der Frachtführer die Möglichkeit haben muss, die Ladung Art und Beschaffenheit zu prüfen und auf das Gut einzuwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119890

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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