RS OGH 2005/4/6 9Ob133/04f

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Norm

BinnSchiffG §58
SchFG §58
  1. SchFG § 58 heute
  2. SchFG § 58 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. SchFG § 58 gültig von 26.03.2009 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009
  4. SchFG § 58 gültig von 05.06.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008
  5. SchFG § 58 gültig von 10.06.2005 bis 04.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
  6. SchFG § 58 gültig von 01.07.1997 bis 09.06.2005

Rechtssatz

Im Rahmen der vertraglichen Pflichten muss ein zur Erfüllung des Frachtvertrags geeignetes Schiff ausgewählt werden, das ladungstüchtig ist. Zur ordnungsgemäßen Beförderung gehört daher auch die gründliche Reinigung des Schiffs vor der Übernahme des Gutes. Durch Reste früherer Ladungen, die sich im Schiff angesammelt haben, dürfen neue Ladungen nicht verunreinigt werden. Vor der Beladung des Schiffs müssen daher die Ladetanks, Leitungen, Pumpen, Rohre etc sorgfältig gereinigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119889

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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