Norm
MRK Art6 Abs1 II6Rechtssatz
Eine Verfahrensdauer von sechs Jahren und acht Monaten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen das österreichische AuslBG ist nicht mehr angemessen, wenn längere Phasen behördlicher Inaktivität festzustellen sind. Jancikova gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121404Dokumentnummer
JJR_20050407_AUSL000_000BSW56483_0000000_001