RS OGH 2005/4/12 1Ob57/05x, 4Ob157/05z, 1Ob208/17w, 9Ob81/17b

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Norm

KO §21 Abs1

Rechtssatz

Da sich § 21 Abs 1 KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/05x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 57/05x
  • 4 Ob 157/05z
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 157/05z
    Auch; Beisatz: Die noch vor Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag im Sinn des § 21 KO, sondern um eine lediglich die Beklagte zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung. (T1)
  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    Ähnlich; Beisatz: § 21 IO betrifft im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten. (T2)
  • 9 Ob 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119883

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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