Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Da sich § 21 Abs 1 KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.Da sich Paragraph 21, Absatz eins, KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119883Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018