Norm
StGB §141 Abs1 A4Rechtssatz
Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3 % (vgl Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch den 1. Abschn Art 1 lit A Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl I 2004/136) kann nunmehr von einem Betrag von rund 100 EUR als Obergrenze ausgegangen werden.Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3 % vergleiche Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch den 1. Abschn Artikel eins, lit A Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl römisch eins 2004/136) kann nunmehr von einem Betrag von rund 100 EUR als Obergrenze ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prozent, „geringer Wert"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120079Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024