RS OGH 2005/4/21 6Ob353/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2005
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Norm

ABGB §933 Abs1

Rechtssatz

Sichert der Verkäufer dem Käufer die Freiheit der Sache von Rechten Dritter ausdrücklich zu und bleibt er trotz Kenntnis von einem gegen den Käufer vom Dritten geführten Prozess bei seiner Zusicherung, ist der Beginn der Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel gleich wie jener der Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst mit dem rechtskäftigen Abschluss des gegen den Käufer geführten Prozesses anzusetzen (hier: Wegeservitut).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119983

Dokumentnummer

JJR_20050421_OGH0002_0060OB00353_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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