Norm
VerG §8Rechtssatz
In der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG (Anpassung der Statuten an die durch das Vereinsgesetz 2002 geschaffene Rechtslage) hindert der durch die Statuten festgelegte und noch nicht ausgeschöpfte vereinsinterne Instanzenzug für die Ausschließung von Mitgliedern (Vorstand-Vollversammlung) das vom Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverkehr) im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.In der Übergangsfrist des Paragraph 33, Absatz 3, VerG (Anpassung der Statuten an die durch das Vereinsgesetz 2002 geschaffene Rechtslage) hindert der durch die Statuten festgelegte und noch nicht ausgeschöpfte vereinsinterne Instanzenzug für die Ausschließung von Mitgliedern (Vorstand-Vollversammlung) das vom Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverkehr) im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119932Dokumentnummer
JJR_20050421_OGH0002_0020OB00051_05X0000_001