Norm
ASVG §333Rechtssatz
§ 333 ASVG schließt auch Schmerzengeldansprüche von nahen Angehörigen eines bei einem Arbeitsunfall Getöteten infolge eines sogenannten Schockschadens aus.Paragraph 333, ASVG schließt auch Schmerzengeldansprüche von nahen Angehörigen eines bei einem Arbeitsunfall Getöteten infolge eines sogenannten Schockschadens aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119931Im RIS seit
21.05.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019