RS OGH 2005/4/21 2Ob269/04d, 2Ob207/14a

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Norm

ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D4
ASVG §332 C

Rechtssatz

Trinkgelder eines Zahlkellners gelten gemäß § 49 Abs 1 ASVG als Entgelt; ihre Höhe wird entweder durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen oder Schätzungen (§ 42 Abs 3 ASVG) oder durch Pauschalierung (§ 44 Abs 3 ASVG) ermittelt. Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer Versehrtenrente und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Entgang des Trinkgeldes besteht daher sachliche Kongruenz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119943

Im RIS seit

21.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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