RS OGH 2015/11/19 2Ob269/04d, 2Ob207/14a

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Rechtssatz

Trinkgelder eines Zahlkellners gelten gemäß § 49 Abs 1 ASVG als Entgelt; ihre Höhe wird entweder durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen oder Schätzungen (§ 42 Abs 3 ASVG) oder durch Pauschalierung (§ 44 Abs 3 ASVG) ermittelt. Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer Versehrtenrente und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Entgang des Trinkgeldes besteht daher sachliche Kongruenz.Trinkgelder eines Zahlkellners gelten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG als Entgelt; ihre Höhe wird entweder durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen oder Schätzungen (Paragraph 42, Absatz 3, ASVG) oder durch Pauschalierung (Paragraph 44, Absatz 3, ASVG) ermittelt. Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer Versehrtenrente und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Entgang des Trinkgeldes besteht daher sachliche Kongruenz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119943

Im RIS seit

21.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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