RS OGH 2005/4/27 3Ob80/05v

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Rechtssatz

Hat der Rechtsvorgänger des betreibenden Gläubigers diesem seine Forderung gegen den Verpflichteten zediert, so steht ein Exekutionsverzicht des Zedenten dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich und bildet daher den Impugnationsgrund des § 36 Abs 1 Z 3 EO.Hat der Rechtsvorgänger des betreibenden Gläubigers diesem seine Forderung gegen den Verpflichteten zediert, so steht ein Exekutionsverzicht des Zedenten dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich und bildet daher den Impugnationsgrund des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119895

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00080_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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