Norm
SportstättenschutzG §1 Abs1Rechtssatz
Als gemeinnützige Tätigkeit des Mieters ist bloß eine der Allgemeinheit eröffnete Möglichkeit zur Sportausübung zu verstehen. Gemeinnützig ist daher, was als Angebot zur Sportausübung dem "Interesse der Allgemeinheit" dient. Infolgedessen ist die Tätigkeit eines Sportvereins bereits dann gemeinnützig, wenn Letzterer einer unbestimmten Anzahl von Personen - gleichviel, ob Mitgliedern und/oder Gästen - die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119899Im RIS seit
27.05.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012