RS OGH 2008/10/16 1Bkd2/05, 15Bkd2/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

DSt 1990 §19 Abs4

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 4 letzter Satz DSt können einstweilige Maßnahmen auch mehr als einmal verhängt werden.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz DSt können einstweilige Maßnahmen auch mehr als einmal verhängt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 1 Bkd 2/05
  • 15 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 16.10.2008 15 Bkd 2/08
    Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen auch nach mehreren Monaten nicht erfolgter Sanierung der finanziellen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten verlängert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119922

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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