Norm
DSt 1990 §19 Abs4Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 4 letzter Satz DSt können einstweilige Maßnahmen auch mehr als einmal verhängt werden.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz DSt können einstweilige Maßnahmen auch mehr als einmal verhängt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119922Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008