RS OGH 2005/4/28 21R137/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

ZPO §45
ZPO §43
ZPO §408
JN §54

Rechtssatz

1. Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO im Fall der reinen Stundung eines eingeklagten Betrages, wenn nur Ablauf der Stundungsfrist sofort anerkannt wird,

2. Der Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund, erfüllt nicht unter die im § 54 JN genannten Nebenforderungen. Er ist ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen, das Unterliegen mit diesem Teil des Streits ist kostenrechtlich relevant. § 43 ZPO ist anzuwenden.

Aktivzitate: 6 Ob 544/94

Fasching LB2 Rz 1481

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000040

Dokumentnummer

JJR_20050428_LG00199_02100R00137_05P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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