RS OGH 2005/4/28 21R137/05p

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Rechtssatz

1. Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO im Fall der reinen Stundung eines eingeklagten Betrages, wenn nur Ablauf der Stundungsfrist sofort anerkannt wird,1. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 45, ZPO im Fall der reinen Stundung eines eingeklagten Betrages, wenn nur Ablauf der Stundungsfrist sofort anerkannt wird,

2. Der Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund, erfüllt nicht unter die im § 54 JN genannten Nebenforderungen. Er ist ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen, das Unterliegen mit diesem Teil des Streits ist kostenrechtlich relevant. § 43 ZPO ist anzuwenden.2. Der Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung nach Paragraph 408, ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund, erfüllt nicht unter die im Paragraph 54, JN genannten Nebenforderungen. Er ist ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen, das Unterliegen mit diesem Teil des Streits ist kostenrechtlich relevant. Paragraph 43, ZPO ist anzuwenden.

Aktivzitate: 6 Ob 544/94

Fasching LB2 Rz 1481

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000040

Dokumentnummer

JJR_20050428_LG00199_02100R00137_05P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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