RS OGH 2005/5/10 14Os37/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

StPO §79 Abs4
StPO §294 Abs2
StPO §447
StPO §459
StPO §467 Abs1
StPO §478 Abs1
StPO §478 Abs2
  1. StPO § 294 heute
  2. StPO § 294 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 294 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StPO § 294 gültig von 01.01.2017 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 294 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. StPO § 294 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 294 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  8. StPO § 294 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 294 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 459 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
  1. StPO § 467 heute
  2. StPO § 467 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. StPO § 467 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 467 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 467 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 467 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wurde das angemeldete Rechtsmittel gegen ein Abwesenheitsurteil vom Verteidiger ausgeführt, erwirbt der Angeklagte auch dann kein Recht zur neuerlichen Ausführung dieses Rechtsmittels, wenn das Abwesenheitsurteil ihm erst danach gemäß den §§ 447, 79 Abs 4 zweiter Satz StPO zugestellt wurde. Denn nicht anders als § 294 Abs 2 StPO sieht auch § 467 Abs 1 StPO nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels vor. Wird das Rechtsmittel mehrfach ausgeführt, ist nur die Ausführung des Verteidigers beachtlich, wenn die Urteilsabschrift nach § 79 Abs 4 erster Satz (§ 447) StPO diesem zuzustellen war. Über eine bereits ergriffene Berufung darf das Berufungsgericht allerdings nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist oder einem - erst nach Urteilszustellung gemäß §§ 447, 79 Abs 4 zweiter Satz StPO zulässigen - Einspruchsverzicht entscheiden.Wurde das angemeldete Rechtsmittel gegen ein Abwesenheitsurteil vom Verteidiger ausgeführt, erwirbt der Angeklagte auch dann kein Recht zur neuerlichen Ausführung dieses Rechtsmittels, wenn das Abwesenheitsurteil ihm erst danach gemäß den Paragraphen 447, 79, Absatz 4, zweiter Satz StPO zugestellt wurde. Denn nicht anders als Paragraph 294, Absatz 2, StPO sieht auch Paragraph 467, Absatz eins, StPO nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels vor. Wird das Rechtsmittel mehrfach ausgeführt, ist nur die Ausführung des Verteidigers beachtlich, wenn die Urteilsabschrift nach Paragraph 79, Absatz 4, erster Satz (Paragraph 447,) StPO diesem zuzustellen war. Über eine bereits ergriffene Berufung darf das Berufungsgericht allerdings nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist oder einem - erst nach Urteilszustellung gemäß Paragraphen 447, 79, Absatz 4, zweiter Satz StPO zulässigen - Einspruchsverzicht entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119963

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0140OS00037_05F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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