RS OGH 2005/5/10 1Ob46/05d, 2Ob45/05i, 3Ob261/05m

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

ABGB §1438 Ac
ABGB §1438 E
ABGB §1441
EO §109
EO §110
EO §111 Abs1

Rechtssatz

Nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter kann der Mieter eines Bestandobjekts auf der verwalteten Liegenschaft gegen Mietzinsforderungen des Verpflichteten als Vermieter jedenfalls mit Forderungen aufrechnen, die gegen den Verpflichteten bereits bestanden. Diese Aufrechnungsbefugnis betrifft auch Mietzinsforderungen, die erst nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter entstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119979

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0010OB00046_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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