RS OGH 2009/4/21 1Ob44/05k, 3Ob166/08w, 4Ob28/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §880a B
ABGB §1478
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Enthält eine Bankgarantie eine Effektivklausel, nach der Zahlung nur zu leisten ist, wenn das Erreichen eines bestimmten Baufortschritts ohne wesentliche Mängel vom Garantieauftraggeber und Schuldner des Garantiebegünstigten bestätigt wird, und verweigert der Schuldner zu Unrecht eine solche Bestätigung, so kann der Begünstigte Zahlung aus der Garantie verlangen, wenn er der Bank die Ausfertigung eines gegen den Schuldner erwirkten rechtskräftigen Urteils vorlegt, aus dem sich die zu bestätigenden Tatsachen klar ergeben. Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt dann mit Vorliegen des rechtskräftigen Urteils ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Werklohns oder auf einen früheren, wegen Fehlens der geforderten Bestätigung unwirksamen Abruf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120031

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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