RS OGH 2005/5/11 7Ob71/05z

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

Multilaterales Garantieabk 1991 Art5
ABGB §1358

Rechtssatz

Da es sich bei Leistungen des Verbandes der Versicherungsunternehmer Österreichs aufgrund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros um einen „quasi versicherungsrechtlichen" Regressanspruch handelt, können Rechte und Pflichten erst durch die Regulierung (= Anspruchserhebung) durch das behandelnde Büro entstehen. Die Verjährung eines solchen Regressanspruchs richtet sich daher nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zahlenden Büros durch das Behandelnde Büro (durch Verlangen und Nachweis der Zahlung) und nicht nach den Regeln der Legalzession gemäß § 158c VersVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120063

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_0070OB00071_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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