Norm
ABGB §893Rechtssatz
Wird eine im höchstzulässigen Ausmaß mit Lehraufträgen betraute Lektorin darüberhinaus regelmäßig und in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß zu weiteren Arbeitsleistungen für das betreffende Universitätsinstitut herangezogen, so kann das Rechtsverhältnis insgesamt als privatrechtlicher Dienstvertrag qualifiziert werden.
Voraussetzung dafür ist u.a. die Zustimmung des für den Abschluss solcher Verträge zuständigen Organs, die auch schlüssig - etwa durch Duldung der ihm bekannten Umstände der Abwicklung des Rechtsverhältnisses - erteilt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119989Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011