RS OGH 2005/5/11 9ObA11/05s, 9ObA125/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

ABGB §893
UOG 1993 §30
VBG 1948 §1

Rechtssatz

Wird eine im höchstzulässigen Ausmaß mit Lehraufträgen betraute Lektorin darüberhinaus regelmäßig und in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß zu weiteren Arbeitsleistungen für das betreffende Universitätsinstitut herangezogen, so kann das Rechtsverhältnis insgesamt als privatrechtlicher Dienstvertrag qualifiziert werden.

Voraussetzung dafür ist u.a. die Zustimmung des für den Abschluss solcher Verträge zuständigen Organs, die auch schlüssig - etwa durch Duldung der ihm bekannten Umstände der Abwicklung des Rechtsverhältnisses - erteilt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119989

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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