RS OGH 2005/5/12 2Ob24/05a, 2Ob9/19s

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Veröffentlicht am 12.05.2005
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Norm

EVÜ Art7
ASVG §333

Rechtssatz

Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG ist als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm zu qualifizieren, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. Die Bestimmung zählt zu den „international zwingenden Normen" im Sinne des Art7 EVÜ, die überindividuelle Interessen verfolgen. Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des §333 ASVG unberührt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 24/05a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2005 2 Ob 24/05a
    Veröff: SZ 2005/75
  • 2 Ob 9/19s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 9/19s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 der Koordinierungs-VO 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2019/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119933

Im RIS seit

11.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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