RS OGH 2005/5/23 10Ob88/04w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
beobachten
merken

Rechtssatz

So wie bei einer Leistungsklage eine Teileinklagung bei teilbaren Leistungen grundsätzlich zulässig ist, besteht auch bei einer negativen Feststellungsklage kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119930

Dokumentnummer

JJR_20050523_OGH0002_0100OB00088_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten