Norm
ABGB §1284 AbRechtssatz
Hat der Ausgedingsberechtigte von seinem Wahlrecht, auf Erfüllung zu bestehen oder das Erfüllungsinteresse (Interesse der primär geschuldeten Naturalleistung in Geld) begehren zu können, Gebrauch gemacht, ist er an eine einmal getroffene Wahl - wie bei einer Wahlschuld-gebunden. Wird nämlich bei aufrechtem Vertrag das Interesse der primär geschuldeten Leistung in Geld verlangt, kommt es nicht mehr zu einem Aufleben des primär geschuldeten Naturalleistungsanspruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120071Dokumentnummer
JJR_20050523_OGH0002_0030OB00056_05I0000_001