RS OGH 2005/5/24 1Ob279/04t, 1Ob204/13a, 1Ob127/15f

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Norm

WRG §26 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff der „Rechtmäßigkeit" von Bestand und Betrieb einer Anlage iSd § 26 Abs 2 WRG ist vielmehr so zu verstehen, dass diese wasserrechtsbehördlich rechtskräftig bewilligt sein muss, dass sie entsprechend den bewilligten Plänen und technischen Beschreibungen unter Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides und späterer wasserrechtsbehördlicher Aufträge betrieben und dass sie entsprechend den aus § 50 WRG erwachsenden Verpflichtungen in Stand gehalten wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 279/04t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 279/04t
    Veröff: SZ 2005/81
  • 1 Ob 204/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 204/13a
    Vgl; Beisatz: Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. (T1)
  • 1 Ob 127/15f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120027

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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