RS OGH 2005/5/30 8ObA135/04t, 9ObA72/05m, 9ObA7/05b, 9ObA102/05y

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Norm

ARG §9 Abs1
nö SpitalsärzteG 1992 §6 Abs2

Rechtssatz

Hat der Spitalsbetreiber eine Kernarbeitszeit von Montag bis Freitag von jeweils sechs Stunden vorgesehen und ausdrücklich die Feiertage von dieser Regelung ausgenommen und somit bewusst eine Gestaltung vorgenommen, die Entgeltansprüche nach § 9 Abs 1 ARG immer ausschließt, liegt eine Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung vor, da gemäß § 6 Abs 2 NÖ-SÄG die Diensteinteilung „regelmäßig eine fortlaufende Dienstleistung ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn-und Feiertage vorzusehen hat". Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, eine Diensteinteilung vorzunehmen, wie sie für einen Werktag (im Anlassfall während der Kernarbeitszeit) erforderlich gewesen wäre und den im Rahmen der Feiertagsmindestbesetzung nicht benötigten Arbeitnehmern den eingeteilten Dienst gemäß § 9 Abs 1 ARG anzurechnen und abzugelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120008

Dokumentnummer

JJR_20050530_OGH0002_008OBA00135_04T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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