RS OGH 2005/6/7 11Os46/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Norm

StPO §207
StPO §255 Abs1
StPO §429 Abs1
  1. StPO § 429 heute
  2. StPO § 429 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 429 gültig von 08.07.2011 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. StPO § 429 gültig von 24.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 429 gültig von 01.01.2008 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 429 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  7. StPO § 429 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 429 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gegenstand einer Anklage ist (nur) ein dem Gericht gegenüber erklärter formeller Antrag des berechtigten Anklägers auf Verfolgung einer individuell bestimmten Person unter der Behauptung, diese habe eine individuell bestimmte strafbare Handlung begangen, und dem Ziel, das Gericht möge im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung den Vorwurf überprüfen und im Fall seiner Überzeugung von dessen Richtigkeit einen Schuldspruch fällen. Ein Antrag auf Verhängung einer (bestimmten) Sanktion ist hingegen nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich (vgl §255 Abs1 letzterSatz StPO). Für einen Unterbringungsantrag nach §429 Abs1 StPO gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß. Demgemäß muss der Antrag (nur) einen Anklagetenor enthalten, in dem die Anlasstat mit allen im §207 Abs2 Z1 bis3 StPO angeführten Angaben und Benennungen zu individualisieren ist.Gegenstand einer Anklage ist (nur) ein dem Gericht gegenüber erklärter formeller Antrag des berechtigten Anklägers auf Verfolgung einer individuell bestimmten Person unter der Behauptung, diese habe eine individuell bestimmte strafbare Handlung begangen, und dem Ziel, das Gericht möge im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung den Vorwurf überprüfen und im Fall seiner Überzeugung von dessen Richtigkeit einen Schuldspruch fällen. Ein Antrag auf Verhängung einer (bestimmten) Sanktion ist hingegen nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich vergleiche §255 Abs1 letzterSatz StPO). Für einen Unterbringungsantrag nach §429 Abs1 StPO gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß. Demgemäß muss der Antrag (nur) einen Anklagetenor enthalten, in dem die Anlasstat mit allen im §207 Abs2 Z1 bis3 StPO angeführten Angaben und Benennungen zu individualisieren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120036

Dokumentnummer

JJR_20050607_OGH0002_0110OS00046_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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