RS OGH 2005/6/13 10Ob54/04w, 8Ob38/06f, 1Ob1/07i

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Norm

ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

AGB über Risikotragung zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 54/04w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 54/04w
    Beisatz: Den gegenständlichen Transaktionen liegt eine sogenannte „unterschriftslose" Verwendung der Kreditkarte zugrunde. Dabei bestellt der Kreditkarteninhaber unter Angabe seiner Kartennummer und der Gültigkeitsdauer seiner Karte beim Vertragsunternehmen telefonisch, schriftlich oder über elektronische Medien Waren, die er am Fernsehbildschirm, in Katalogen, Inseraten oder - wie im vorliegenden Fall - im Internet ausgewählt hat. (T1); Veröff: SZ 2005/87
  • 8 Ob 38/06f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 38/06f
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/89
  • 1 Ob 1/07i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 1/07i
    Beisatz: In 10 Ob 54/04w erachtete der Oberste Gerichtshof eine Risikoverteilungsklausel als nicht sittenwidrig, weil das Vertragsunternehmen die Wahlmöglichkeit hatte, die einseitige Risikozuteilung durch die Auswahl des (teureren) „SET-Verfahrens" zu vermeiden. Im konkreten Fall wurde die Möglichkeit eines „SET-Verfahrens" aber weder behauptet, noch festgestellt, sodass die Frage der Sittenwidrigkeit ohne Bedachtnahme auf diese Wahlmöglichkeit beurteilt - im Ergebnis aber verneint - werden musste. (T2); Beisatz: Verpflichtet sich ein Kreditkartenunternehmen, seinem Vertragspartner grundsätzlich auch dann Zahlung zu leisten, wenn diesem die Kreditkarte beim betreffenden Geschäft nicht vorgelegt wurde, so ist eine Vertragsklausel im Allgemeinen nicht sittenwidrig, nach der das Unternehmen berechtigt ist, geleistete Zahlungen zurückzufordern, wenn der Vertrag unter Angabe einer Kreditkartennummer von einer anderen Person als dem Kreditkarteninhaber abgeschlossen wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120035

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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