RS OGH 2005/6/21 5Ob135/05x

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Norm

GBG §94 A
oö BauO §9 Abs1
oö BauO §9 Abs6

Rechtssatz

Eine Baufläche (Bauarea) mit eigener Grundstücksnummer und das sie umschließende Grundstück desselben Eigentümers sind für die Frage der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 1 Oö BauO als Einheit zu betrachten.Eine Baufläche (Bauarea) mit eigener Grundstücksnummer und das sie umschließende Grundstück desselben Eigentümers sind für die Frage der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO als Einheit zu betrachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120093

Dokumentnummer

JJR_20050621_OGH0002_0050OB00135_05X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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