RS OGH 2005/6/21 5Ob125/05a

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Norm

MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Das einseitige dispositive Anhebungsrecht des Vermieters im Falle der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 oder des § 12a Abs 3 MRG stellt keine sogenannte Eingriffsnorm dar. Im hier zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass durch die zulässige und wirksame Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechtes der Bestandgeber eine auf die dispositive österreichische Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG gestützte Mietzinsanhebung nicht durchsetzen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120094

Dokumentnummer

JJR_20050621_OGH0002_0050OB00125_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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