RS OGH 2005/6/24 1Ob56/05z, 3Ob102/06f, 2Ob219/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2005
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Norm

ABGB §936 VIIc
ABGB §1431 A
ZPO §411 Cc
EO §35 C
EO §35 E

Rechtssatz

Das Vorliegen einer der Schaffung des Exekutionstitels nachfolgenden wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen kann auch auf Grund einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Beträge geprüft werden. Es bedarf keiner „klaren Trennung zwischen (vorheriger) Beseitigung des Titels einerseits und (daraus resultierend) dem Rückersatz andererseits. Mit einer Verurteilung zur Rückzahlung der den Klagegrund bildenden Leistungen ist aber noch nicht die titulierte Unterhaltspflicht des Klägers für weitere Zeiträume beseitigt oder herabgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 56/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 56/05z
    Veröff: SZ 2005/93
  • 3 Ob 102/06f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 102/06f
    Vgl auch; nur: Mit einer Verurteilung zur Rückzahlung der den Klagegrund bildenden Leistungen ist aber noch nicht die titulierte Unterhaltspflicht des Klägers für weitere Zeiträume beseitigt oder herabgesetzt. (T1); Beisatz: Der Verpflichtete muss sich im Falle der Exekutionsführung aufgrund eines (unverändert) vollstreckbaren Unterhaltsurteils auch dann mit einer Oppositionsklage zur Wehr setzen und im Oppositionsprozess behaupten und beweisen, dass der betriebene vollstreckbare Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsache nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess erloschen sei, wenn in einem andere Zeiträume der Unterhaltspflicht betreffenden Leistungsurteil die materielle Unrichtigkeit des anderweitig betriebenen Unterhaltsanspruchs als Voraussetzung der Rückforderung zu Unrecht hereingebrachter Unterhaltsbeträge festgestellt wurde. (T2)
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Auch; Beisatz: Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss nicht mit einem Begehren verknüpft sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120043

Im RIS seit

24.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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