Norm
WRG §5 Abs1 Satz2Rechtssatz
Die nach §38 Abs1 WRG für die Errichtung eines Stegs erforderliche wasserrechtliche Bewilligung kann aus dem Grund des §5 Abs1 Satz2 WRG nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wasserguts erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wasserguts die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wasserrechtlichen Verfahren von Interesse wären (VwGH93/07/0144).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120047Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00054_05F0000_001