RS OGH 2014/11/19 1Ob88/05f, 6Ob186/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2005
beobachten
merken

Norm

EheG §81 Abs3
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120046

Im RIS seit

24.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten