RS OGH 2005/6/24 1Ob49/05w, 1Ob79/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2005
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Norm

AHG §1 Abs1 Ba
AHG §1 Abs2 Ba

Rechtssatz

Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120112

Im RIS seit

24.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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