RS OGH 2020/6/8 6Bkd1/05, 14Bkd5/07, 20Ds8/17g, 23Ds5/19s

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Veröffentlicht am 27.06.2005
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Rechtssatz

Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durch Verrechnung eines überhöhten Honorars ist mit Legung der Honorarnote bereits vollendet. Auf die nachträgliche Gewährung eines Honorarnachlasses kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120096

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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