Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist unabhängig vom Lebensstandard des Geschädigten gerechtfertigt, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es ist dann verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wendet. Wenn sich dann zudem zeigt, dass dieser die treffendere Diagnose stellt und die entsprechende Behandlung erfolgreich vornimmt, wird mit der Inanspruchnahme des Privatarztes die Schadensminderungspflicht nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120033Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00024_05K0000_001