RS OGH 2005/6/28 10Ob58/05k

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Norm

ABGB §1358
ABGB §1360

Rechtssatz

Auf den ausgeschiedenen Gesellschafter einer OHG ist § 1358 ABGB jedenfalls anwendbar, sodass bei Erfüllung einer Verbindlichkeit der OHG durch einen ausgeschiedenen Gesellschafter die Forderung samt Sicherheiten auf diesen übergeht, weil er nun unbestritten eine fremde Schuld begleicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120118

Dokumentnummer

JJR_20050628_OGH0002_0100OB00058_05K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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