Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Auf den ausgeschiedenen Gesellschafter einer OHG ist § 1358 ABGB jedenfalls anwendbar, sodass bei Erfüllung einer Verbindlichkeit der OHG durch einen ausgeschiedenen Gesellschafter die Forderung samt Sicherheiten auf diesen übergeht, weil er nun unbestritten eine fremde Schuld begleicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120118Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00058_05K0000_002