RS OGH 2022/9/13 10Ob17/04d, 5Ob187/07x (5Ob188/07v), 1Ob128/17f, 10ObS103/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Norm

ZPO §212
ZPO §212a
ZPO §292 Abs2
  1. ZPO § 212 heute
  2. ZPO § 212 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 212 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
  1. ZPO § 212a gültig von 01.05.1973 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 121/1973

Rechtssatz

§ 292 Abs 2 ZPO kann infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in §§ 212, 498 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die sinngemäße Anwendung des § 212 ZPO, die § 212a Abs 2 Satz 1 ZPO für das Tonbandprotokoll vorsieht, bedeutet, dass den Parteien das Recht zusteht, auf eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung durch das Diktat des Verhandlungsleiters aufmerksam zu machen und - wenn die Anregung unberücksichtigt bleibt - ebenso Widerspruch zu erheben wie später gegen Fehler der Übertragung des Protokolls in Vollschrift. Ein Verlangen nach einer Berichtigung des Protokolls wegen eines Protokollierungsfehlers ist sofort zu stellen; kommt ihm das Gericht nicht nach, kann - wiederum im Verhandlungstermin - Widerspruch zu Protokoll erhoben werden.Paragraph 292, Absatz 2, ZPO kann infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in Paragraphen 212, 498, Absatz 2, ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 212, ZPO, die Paragraph 212 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO für das Tonbandprotokoll vorsieht, bedeutet, dass den Parteien das Recht zusteht, auf eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung durch das Diktat des Verhandlungsleiters aufmerksam zu machen und - wenn die Anregung unberücksichtigt bleibt - ebenso Widerspruch zu erheben wie später gegen Fehler der Übertragung des Protokolls in Vollschrift. Ein Verlangen nach einer Berichtigung des Protokolls wegen eines Protokollierungsfehlers ist sofort zu stellen; kommt ihm das Gericht nicht nach, kann - wiederum im Verhandlungstermin - Widerspruch zu Protokoll erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • RS0120115">10 Ob 17/04d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
  • RS0120115">5 Ob 187/07x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, eine unrichtige Protokollierung sofort zu rügen. (T1); Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T2)
  • RS0120115">1 Ob 128/17f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 128/17f
  • RS0120115">10 ObS 103/22b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 ObS 103/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Die erstmalige Behauptung eines Protokollierungsfehlers in der Berufung stellt daher keinen rechtzeitigen Widerspruch dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120115

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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