Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO wegen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens erloschen ist, kann sich weiterhin selbst vertreten.Ein Rechtsanwalt, dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, RAO wegen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens erloschen ist, kann sich weiterhin selbst vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120040Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013