RS OGH 2025/4/29 3Ob295/04k; 5Ob200/08k; 6Ob92/13t; 2Ob209/24k

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Rechtssatz

Aus § 12 WEG 2002 ergibt sich, dass mehrere Erben das Wohnungseigentum nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen können, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt.Aus Paragraph 12, WEG 2002 ergibt sich, dass mehrere Erben das Wohnungseigentum nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen können, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt.

Entscheidungstexte

  • RS0120068">3 Ob 295/04k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 295/04k
  • RS0120068">5 Ob 200/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k
  • RS0120068">6 Ob 92/13t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 92/13t
    Vgl auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Einantwortung das Intabulationsprinzip durchbricht und den Eigentumsübergang bewirkt, Miteigentum an einem Mindestanteil, sofern es sich nicht um eine Eigentümerpartnerschaft nach § 2 Abs 10 WEG handelt, rechtlich aber nicht denkbar ist, ergibt sich, dass bereits vor Einantwortung nach § 12 Abs 2 WEG vorgegangen werden muss. (T1)
  • RS0120068">2 Ob 209/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 209/24k
    vgl; Beisatz: Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. (T2)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120068

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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