RS OGH 2005/7/11 7Ob117/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2005
beobachten
merken

Norm

KSchG §6 Abs3
KSchG §31c Abs1

Rechtssatz

Eine Klausel, mit der sich der österreichische Reiseveranstalter die Erhöhung der mit der Buchung bestätigten Reisepreise aus Gründen vorbehält, die bestimmte (taxativ aufgezählte, nicht von seinem Willen abhängige) Änderungen betreffen, sofern (nur) „der Reisetermin mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss liegt", verstößt gegen das Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    Beisatz: Hier: Art 8 Allgemeine Reisebedingungen der österreichischen Reisebüros. (T1); Veröff: SZ 2005/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120203

Dokumentnummer

JJR_20050711_OGH0002_0070OB00117_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten