RS OGH 2005/7/11 7Ob130/05a

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Veröffentlicht am 11.07.2005
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Norm

BGB idF vor dem SchuldrechtsmodernisierungsG vom 1.1.2002 §197

Rechtssatz

Verdienstentgang sowie periodisch anfallende Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes - wenngleich in unterschiedlicher Höhe - stellen wiederkehrende Leistungen iSd § 197 BGB aF dar und unterligen sohin einer 4-jährigen Verjährungsfrist.Verdienstentgang sowie periodisch anfallende Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes - wenngleich in unterschiedlicher Höhe - stellen wiederkehrende Leistungen iSd Paragraph 197, BGB aF dar und unterligen sohin einer 4-jährigen Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120204

Dokumentnummer

JJR_20050711_OGH0002_0070OB00130_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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