Norm
BGB idF vor dem SchuldrechtsmodernisierungsG vom 1.1.2002 §197Rechtssatz
Verdienstentgang sowie periodisch anfallende Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes - wenngleich in unterschiedlicher Höhe - stellen wiederkehrende Leistungen iSd § 197 BGB aF dar und unterligen sohin einer 4-jährigen Verjährungsfrist.Verdienstentgang sowie periodisch anfallende Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes - wenngleich in unterschiedlicher Höhe - stellen wiederkehrende Leistungen iSd Paragraph 197, BGB aF dar und unterligen sohin einer 4-jährigen Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120204Dokumentnummer
JJR_20050711_OGH0002_0070OB00130_05A0000_001