RS OGH 2005/7/12 4Ob45/05d, 4Ob198/06f, 8ObA24/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2005
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Norm

UrhG §40a Abs1

Rechtssatz

Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kostenaufwand) Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auch hier kommt es auf eine bestimmte Werkhöhe zwar nicht an, von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/05d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 45/05d
  • 4 Ob 198/06f
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 198/06f
    Auch; Beisatz: Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. (T1); Beisatz: Hier für HTML-Code bei vorgegebenem Layout verneint. (T2)
  • 8 ObA 24/19s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 24/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120097

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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