Rechtssatz
Unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche kann eine Vereinbarung nach § 15 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 1 MaklerG („Konventionalstrafe") keine Leistung vorsehen, die über die - zulässigerweise - vereinbarte Provision hinausgeht. Eine Vereinbarung, wonach der Verkäufer bei Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag eine „doppelte Provision" (Verkäufer- und Käuferprovision) zu zahlen hat, ist daher unzulässig.Unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche kann eine Vereinbarung nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, MaklerG („Konventionalstrafe") keine Leistung vorsehen, die über die - zulässigerweise - vereinbarte Provision hinausgeht. Eine Vereinbarung, wonach der Verkäufer bei Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag eine „doppelte Provision" (Verkäufer- und Käuferprovision) zu zahlen hat, ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120254Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008