RS OGH 2005/7/27 3Ob249/04w

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Veröffentlicht am 27.07.2005
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Norm

MRG §6 Abs2
  1. MRG § 6 heute
  2. MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 6 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Vollstreckung eines Auftrags an den Vermieter zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten nach § 6 MRG erfolgt ausschließlich durch Bestellung eines Zwangsverwalters. Die Verwaltung (Zwangsverwaltung) nach § 6 Abs 2 leg. cit. unterscheidet sich von der nach §§ 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten. Dass der bestellte Zwangsverwalter auch die übrige Verwaltung des Hauses, insbesondere auch das Mietzinsinkasso, übernimmt, soll vor allem Störungshandlungen hintanhalten.Die Vollstreckung eines Auftrags an den Vermieter zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten nach Paragraph 6, MRG erfolgt ausschließlich durch Bestellung eines Zwangsverwalters. Die Verwaltung (Zwangsverwaltung) nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. unterscheidet sich von der nach Paragraphen 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten. Dass der bestellte Zwangsverwalter auch die übrige Verwaltung des Hauses, insbesondere auch das Mietzinsinkasso, übernimmt, soll vor allem Störungshandlungen hintanhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120151

Dokumentnummer

JJR_20050727_OGH0002_0030OB00249_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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