Norm
StPO §281 Abs1 Z5 BRechtssatz
Die geständige Einlassung des Angeklagten enthebt das Gericht nicht einer Prüfung der Schlüssigkeit derselben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120171Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016