RS OGH 2020/5/22 14Os76/05s (14Os77/05p), 15Os122/06i, 14Os158/08d, Bsw18353/03, 15Os173/11x, 14Os26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2005
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Norm

MRK Art5 Abs2 IV1
MRK Art5 Abs4 IV4e
MRK Art6 Abs1 II5a6
PersFrSchG Art4 Abs3
PersFrSchG Art6
StPO §173 Abs1 B
StPO §180 Abs1
StPO §262 A
  1. StPO § 173 heute
  2. StPO § 173 gültig ab 21.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2023
  3. StPO § 173 gültig von 28.12.2019 bis 20.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StPO § 173 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 173 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der für die Einschränkung der persönlichen Freiheit aus grundrechtlicher Sicht maßgebliche Art 5 Abs 2 MRK (vgl auch Art 4 Abs 3 PersFrSchG) sieht ein Informationsrecht des Verhafteten innerhalb kurzer Zeit nach Festnahme vor. Dieses Informationsrecht erstreckt sich auch auf eine richterliche Prüfung der Fortdauer der Haft im Sinn des Art 5 Abs 4 MRK beziehungsweise Art 6 PersFrSchG als Ausfluss des in diesem Verfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Erachtet das Gericht, dass sich die Haftgründe ändern, so ist dies dem Festgenommenen mitzuteilen, damit er seine Verteidigung auf die neue Sachlage einstellen kann. Dies entspricht im Wesentlichen der (insoweit aus Art 6 Abs 1 MRK abgeleiteten) Pflicht des erkennenden Gerichts, dem Angeklagten eine im Vergleich zur von der Staatsanwaltschaft in der Anklage eingenommenen rechtlichen Position in Erwägung gezogene andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Verfahren offen zu legen (§ 262 StPO), um mit Blick auf die Fairness des Verfahrens der Verteidigung entsprechende Reaktionen darauf zu ermöglichen. § 180 Abs 1 StPO legt daher in Umsetzung dieser grundrechtlichen Vorgaben fest, dass der Beschuldigte vor der Beschlussfassung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch über die in Aussicht genommenen beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Haftgründe zu befragen ist. Ungeachtet des Umstands, dass Art 5 MRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Art 5 Abs 4 MRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist. Dies auch, wenn das Beschwerdegericht lediglich eine Variante des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch eine andere zu ersetzen beabsichtigt.Der für die Einschränkung der persönlichen Freiheit aus grundrechtlicher Sicht maßgebliche Artikel 5, Absatz 2, MRK vergleiche auch Artikel 4, Absatz 3, PersFrSchG) sieht ein Informationsrecht des Verhafteten innerhalb kurzer Zeit nach Festnahme vor. Dieses Informationsrecht erstreckt sich auch auf eine richterliche Prüfung der Fortdauer der Haft im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, MRK beziehungsweise Artikel 6, PersFrSchG als Ausfluss des in diesem Verfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Erachtet das Gericht, dass sich die Haftgründe ändern, so ist dies dem Festgenommenen mitzuteilen, damit er seine Verteidigung auf die neue Sachlage einstellen kann. Dies entspricht im Wesentlichen der (insoweit aus Artikel 6, Absatz eins, MRK abgeleiteten) Pflicht des erkennenden Gerichts, dem Angeklagten eine im Vergleich zur von der Staatsanwaltschaft in der Anklage eingenommenen rechtlichen Position in Erwägung gezogene andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Verfahren offen zu legen (Paragraph 262, StPO), um mit Blick auf die Fairness des Verfahrens der Verteidigung entsprechende Reaktionen darauf zu ermöglichen. Paragraph 180, Absatz eins, StPO legt daher in Umsetzung dieser grundrechtlichen Vorgaben fest, dass der Beschuldigte vor der Beschlussfassung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch über die in Aussicht genommenen beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Haftgründe zu befragen ist. Ungeachtet des Umstands, dass Artikel 5, MRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Artikel 5, Absatz 4, MRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist. Dies auch, wenn das Beschwerdegericht lediglich eine Variante des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch eine andere zu ersetzen beabsichtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0120050">14 Os 76/05s
    Entscheidungstext OGH 29.07.2005 14 Os 76/05s
  • RS0120050">15 Os 122/06i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 15 Os 122/06i
    Vgl auch; Beisatz: Verletzung des Informationsrechtes des Beschuldigten wurde in der Grundrechtsbeschwerde nicht einmal behauptet. (T1)
  • RS0120050">14 Os 158/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 158/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Vom Beschwerdeführer nicht gerügte und auch von der Generalprokuratur nicht wahrgenommene (§ 23 StPO) Grundrechtsverletzung durch Unterbleiben der Vernehmung nach Einlieferung in die Justizanstalt und fehlende Beschlussfassung innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung. (T2)
  • RS0120050">Bsw 18353/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.05.2009 Bsw 18353/03
    Vgl; nur: Ungeachtet des Umstands, dass Art 5 MRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Art 5 Abs 4 MRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist. (T3)
    Veröff: NL 2009,135
  • RS0120050">15 Os 173/11x
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 15 Os 173/11x
    Vgl auch
  • RS0120050">14 Os 26/12y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 14 Os 26/12y
    Vgl; nur: Rechtliches Gehör ist auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. (T4)
  • RS0120050">11 Os 9/13b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 11 Os 9/13b
    Auch
  • RS0120050">14 Os 156/13t
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 156/13t
    Vgl; nur T4
  • RS0120050">15 Os 112/19p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2019 15 Os 112/19p
    Vgl; nur T3; nur T4
  • RS0120050">15 Os 54/20k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2020 15 Os 54/20k
    Vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120050

Im RIS seit

28.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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