RS OGH 2005/8/3 9Ob40/05f, 6Ob254/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2005
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Norm

ASGG §8 Abs2
ASGG §37

Rechtssatz

Das ASGG fordert vom Kläger nicht, eine bestimmte Gerichtsbesetzung bereits in der Klage zu verlangen. Die Frage in welcher Gerichtsbesetzung das angerufene Gericht tätig zu werden hat, hat dieses von sich aus zu prüfen. Auch wenn nur einer der Beklagten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhebt, steht es dem Kläger vor Einlassung in die Streitverhandlung frei, sich dieser Bemängelung zu unterwerfen und sich hinsichtlich des weiteren Beklagten auf den Wahlgerichtsstand des § 8 Abs 2 ASGG zu berufen, worüber das Gericht gemäß § 37 Abs 3 ASGG zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 40/05f
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 40/05f
  • 6 Ob 254/12i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 254/12i
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG vorliegt oder nicht und ob die Rechtssache in der Gerichtsbesetzung nach § 11 ASGG zu verhandeln und zu entscheiden ist, ist vom angerufenen Gericht von Amts wegen zu prüfen gewesen. Ist eine Partei der Auffassung, dass dasjenige Gerichtsorgan, das die Sache behandelt, nicht dazu berufen ist, ist das Verfahren nach § 37 Abs 3 ASGG durchzuführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120142

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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