RS OGH 2010/7/22 9Ob36/05t, 8ObA45/10s, 8ObA44/10v

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Veröffentlicht am 03.08.2005
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Rechtssatz

Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig. Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen.Die Prozesshandlungen, die ein gemäß Paragraph 38, ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig. Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120145

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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