Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Für die Verlesungszulässigkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht darauf an, ob der Inhalt des Schriftstückes rechtens zustande gekommen ist.Für die Verlesungszulässigkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht darauf an, ob der Inhalt des Schriftstückes rechtens zustande gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120136Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020