RS OGH 2005/8/9 10ObS49/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2005
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Norm

ASVG §234 Abs1 Z6 litb
GSVG idF BGBl Nr 560/1978 §131a

Rechtssatz

Eine Gleichsetzung von Zeiten, in denen ein Versicherter - wenn auch unverschuldet - aus Krankheitsgründen an der erstmaligen Arbeitslosmeldung verhindert gewesen ist, mit Zeiten eines tatsächlichen Arbeitslosengeldbezuges oder mit Zeiten, während derer der Versicherte nach erfolgter Arbeitslosmeldung von einem Geldleistungsbezug unverschuldet ausgeschlossen gewesen ist, kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 49/05m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 49/05m
    Beisatz: Ein der gesamten Rechtsordnung immanenter Grundsatz, dass aus einer unverschuldeten krankheitsbedingten Verhinderung Rechtsnachteile nicht entstehen dürften, besteht nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120160

Dokumentnummer

JJR_20050809_OGH0002_010OBS00049_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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