Norm
MRG §30 Abs1 ARechtssatz
Auch ein Privatrechtssubjekt kann zur Geltendmachung eines qualifizierten öffentlichen Interesses an der Aufkündigung berechtigt sein, sofern seine Gesellschafter mehrheitlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120183Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008