RS OGH 2005/8/11 2Ob211/03y, 3Ob185/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2005
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Norm

MRG §30 Abs1 A
MRG §30 Abs1 B

Rechtssatz

Auch ein Privatrechtssubjekt kann zur Geltendmachung eines qualifizierten öffentlichen Interesses an der Aufkündigung berechtigt sein, sofern seine Gesellschafter mehrheitlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120183

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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