RS OGH 2005/8/24 3Ob129/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2005
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Norm

ZPO §234

Rechtssatz

Die Zustimmung des Gegners zum Eintritt des Erwerbers der streitverfangenen Sache muss als Parteierklärung in der vorgesehenen Form erfolgen; eine „Zustimmung" durch eine vorübergehende Nichtäußerung des Prozessgegners im Sinne eines „Verschweigens" scheidet aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120209

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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